Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder Behinderung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn Zwang nicht zu vermeiden ist, wird dies so schonend und so sicher wie möglich gestaltet. Betroffene sollen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.
Gleiches gilt für d
ie oft mit einer Zwangseinweisung einhergehende Zwangsbehandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.
Zwangseinweisung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
In Niedersachsen befasst sich der unabhängige Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung mit den Belangen des Personenkreises der psychisch Kranken und Behinderten.
Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
| Fachdienst 53 Gesundheitsamt Diepholz | |
| Wellestr. 6 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-1801 Telefax: 05441 976-1756 Homepage: http://www.diepholz.de | Montag - Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr
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| Fachdienst 53 Gesundheitsamt Syke | |
| Amtshof 3 28857 Syke Telefon: 04242 976-4636 Telefax: 04242 976-4948 Homepage: http://www.diepholz.de | Montag - Donnerstag 08.00 - 16.00 Uhr
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