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Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

Allgemeine Informationen

Die Zulassung eines Fahrzeugs, das in der EU oder im EWR bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
 

An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als drei Monate)
  • evtl. ausländische Fahrzeugpapiere,
  • ausländische Kennzeichen (sofern vorhanden) 
  • Kaufvertrag/Rechnung
  • CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem. § 21 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Nachweis über Untersuchung nach § 29 StVZO (i.d.R. Haupt- und Abgasuntersuchung)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Ggf. weitere Unterlagen, z.B.:

  • bei Vertretung durch einen Dritten:  Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
  • bei Zulassung auf Minderjährige:  die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Die Zulassung auf Minderjährige ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG beantragt wird oder die entsprechende Fahrerlaubnis, die zum Führen des Fahrzeuges notwendig ist, vom minderjährigen Halter nachgewiesen wird.

ACHTUNG:
Bei Zulassungen durch Firmen im Landkreis Diepholz ist der Auszug aus dem Gewerbe- und Handelsregister vorzulegen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. 

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (-StVZO-)

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
 Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
Bürgerservice DiepholzStandort anzeigen
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr DiepholzPrinzhornstr. 4
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-3333
Telefax: 05441 976-1786
Homepage: htt­p://ww­w.­die­p­holz.de

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Montag + Dienstag 07.30 Uhr - 17.00 Uhr
Mittwoch 07.30 Uhr - 15.00 Uhr
Donnerstag 07.30 Uhr - 18.30 Uhr
Freitag 07.30 Uhr - 13.00 Uhr

Annahmeschluss 30 Min. vor Ende der Sprechzeit.


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Postanschrift:
Niedersachsenstraße 2,
49356 Diepholz

- Behindertengerechter Eingang
- Aufzug bis 2. OG vorhanden
- Behindertentoilette im EG
Bürgerservice SykeStandort anzeigen
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr SykeAmtshof 3
28857 Syke
Telefon: 04242 976-1111
Telefax: 04242 976-4934
Homepage: htt­p://ww­w.­die­p­holz.de

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Dienstag 07.30 - 18.30 Uhr
Mittwoch 07.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag 07.30 - 18.30 Uhr
Freitag 07.30 - 13.00 Uhr

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