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Vormundschaft Einrichtung

Allgemeine Informationen

Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden.

Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.

Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“ werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten.

Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird „automatisch“ Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die „automatische“ Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.

Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über welche die Vormundschaft geführt wird damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).

Beispiele:

  • Eröffnung eines Sparbuches
  • Erlaubnis zu einer Operation
  • Schulwechsel
  • Festlegung des Wohnorts

Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies „Amtsvormundschaft“ genannt. Eine bei dem Jugendamt beschäftigte Person wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

keine

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
Frau Gabriele HoogStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
Fachdienst 51 Jugend
Fachdienst 51 JugendAmtsvormundschaften
Fachdienst Jugend (SRT Sulinger Land), Zimmer S12
Nienburger Str. 23c
27232 Sulingen
Telefon: 05441 976-5728
Telefax: 04271 95564-22
E-Mail:
Herr Andre WeberStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
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Fachdienst 51 JugendAmtsvormundschaften
Fachdienst Jugend (SRT Mitte-West) / ehem. Krankenhaus Twistringen 2. OG, Zimmer 219
Sankt-Annen-Str. 15
27239 Twistringen
Telefon: 05441 976-5626
Telefax: 05441 976-5666
E-Mail:
Frau Janin WeberStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
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Fachdienst 51 JugendAmtsvormundschaften
Kreishaus Syke, Zimmer B036
Amtshof 3
28857 Syke
Telefon: 05441 976-4259
Telefax: 04242 976-4946
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Lange Straße 32
49356 Diepholz
Telefon: 05441996-0
Telefax: 05441996-49
Homepage: htt­ps://ww­w.amts­ge­richt-die­p­holz.­nie­der­sach­sen.deÖffnungszeiten:


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freitags und vor Feiertagen bis 12:00 Uhr.


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