Gebühren
Zum 01.08.2018 ist das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)geändert worden. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf eine Tageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Der Anspruch umfasst die gesetzliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit von acht Stunden täglich. Für darüberhinausgehende Zeiten sowie Kosten der Verpflegung können Gebühren oder Entgelte erhoben werden.
Analog dazu hat der Landkreis Diepholz diese Regelung für die Betreuung in Kindertagespflege übernommen.