In bestimmten Angelegenheiten ist vor der Einschaltung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft ein Schiedsamtsverfahren vorgesehen. Dieses gilt häufig z.B. in Nachbarschafts- oder in Beleidigungsangelegenheiten.
Das Schiedsamt ist eine offizielle, aber außergerichtliche Institution zur Beilegung von Privatstreitigkeiten. Für den Schiedsmann/die Schiedsfrau besteht Amtsverschwiegenheit und Unparteilichkeit.
In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Es gibt Schlichtungsverfahren in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. Einschränkung einer Mietsache, Haftungsansprüche aus Verträgen, mangelhafter Werkvertrag, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Schadenersatz, Schmerzensgeld oder vermögensrechtliche Forderungen
Strafsachen, etwa aufgrund von Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Verletzung des Briefgeheimnisses oder
gemischte Streitigkeiten (Privatklagedelikte), wenn der Antragsteller bei Strafsachen (beispielsweise Körperverletzung oder Sachbeschädigung) auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend macht.
Allerdings sind Streitigkeiten in Familienstandssachen und Personenrecht, Arbeitsgerichtssachen sowie Beurkundungen und Beglaubigungen ausgeschlossen.
Jeder kann eine Schiedsperson völlig unbürokratisch kontaktieren. Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat. Die Gebühr beträgt 11,00 €. Kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 21,00 € bis 38,00 €. Hinzu kommen noch die entstandenen Auslagen (z.B. Schreibgebühren und Portokosten).
Schiedspersonen in der Samtgemeinde Barnstorf sind:
Schiedsmann Herr Peter Luther, Goethestraße 19, 49406 Barnstorf, Tel.: 0 54 42 / 2527 sowie als
Stellvertretender Schiedsmann Herr Klaus Schmelz, Auf dem Ahlhorn24, 49406 Barnstorf. Tel.: 0 54 42 / 29 25.
Weitere Informationen bietet der Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Internet unter www.schiedsamt.de.
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